Ne bis in idem nur "auf Rezept"?

www.beck-online.de   NJOZ 2021, 1153

Tags: Europäisches Strafrecht, Internationales Strafrecht, Freizügigkeit, Doppelbestrafungsverbot, EU, Schengen-Raum, Interpol

Rechtsanwalt Sven Ringhof, September 2021

 

Die Mehrsprachigkeit völkerrechtlicher Verträge - Übersetzungs- und Auslegungsprobleme

Mehrsprachigkeit völkerrechtlicher Verträge.pdf
Download

Tags: Völkerrecht, Verträge, Mehrsprachigkeit, Übersetzung, Auslegung, Probleme

Rechtsanwalt Sven Ringhof

 

Änderung des Strafrahmens zwischen der Tat und der Erlass eines EuHb

Relevanter Zeitpunkt der Höchstrafe für die beiderseitige Strafbarkeit.pdf
Download

Tags: Europäischer Haftbefehl, beiderseitige Strafbarkeit, EuGH C-717/18, Änderung des Strafrahmens

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 15. Dezember 2021

 

 

Wie entstehen eigentlich EU-Gesetze?

EUGesetzgebungsverfahren.pdf
Download

Tags: EU, Rechtssetzung, Gesetzgebungsverfahren, ordentliches, Art. 294, AEUV

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 29.März 2020

 

Der Wettbewerb der Grundrechte oder das Kräftemessen zwischen Straßburg und Karlsruhe

www.beck-online.de      NJOZ 2020, 161

Tags: Grundgesetz, Grundsrechts-Charta, Bundesverfassungsgericht, Europäischer Gerichtshof, EuGH, Solange, ultra vires, Identitätskontrolle, Vergessen

Rechtsanwalt Sven Ringhof, Februar 2020

 

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, EMRK und Vertrauen

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, EMRK und Vertrauen.pdf
Download

Tags: Europäisches Rechtshilfeübereinkommen, EuRhÜbk, 2. Zusatzprotokoll, Videokonferenz, Vernehmung, EMRK

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 25. Januar 2021

 

Die Auslegung strafbarer Äußerungen

AuslegStrafbarÄußerungText.pdf
Download

AuslegStrafbarÄußerungBild.pdf
Download

Tags: Äußerungsdelikte, Internetdelikte, Hasskriminalität, Beleidigung, Volksverhetzung, objektiver, Empfängerhorizont

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 25.März 2020

 

Die geplante EU-Verordnung über elektronische Beweismittel und Drittländer

eBeweismittelVO und Drittländer.pdf
Download

Tags: elektronische Beweismittel, Herausgabe, Verordnung, EU, Marktort, Speicherort, Datenschutz, DSGVO

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 11.September 2019

 

Grenzüberschreitendes ne bis in idem in Europa

Ne bis in idem in Europa Aktualisierung.pdf
Download

Tags: Doppelbestrafungsverbot, ne bis in idem, Grundrechte-Charta, Schengener Durchführungsübereinkommen, Europäische Menschenrechtskonvention, EuGH, EGMR

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 31.Mai 2019

 

Zur Frage des Tatorts und der Geltung des deutschen Strafrechts bei Äußerungsdelikten im Internet

Tatort und deutsches Strafrecht bei Äußerungsdelikten im Internet.pdf
Download

Tags: Strafanwendungsrecht, Internet, Äußerungsdelikte

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 24.März 2019

 

Nur ja heißt ja in der Ukraine! 2.Teil und Schluss

Nur ja heißt ja in der Ukraine! Teil 2 und Schluss.pdf
Download

Tags: Sexualstrafrecht, Ukraine,  Rechtshilfe, Auslieferung, EuAlÜbk, IRG, Nur ja heißt ja

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 09.Februar 2019

 

Nur ja heißt ja in der Ukraine! Teil 1

Nur ja heißt ja in der Ukraine! Teil 1.pdf
Download

Tags: Sexualstrafrecht, Ukraine,  Rechtshilfe, Vollstreckungsübernahme, Überstellungsübereinkommen, IRG, Nur ja heißt ja

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 02.Februar 2019

 

Rechtshilfe und steuerrechtliche Selbstanzeige

Rechtshilfe und steuerrechtliche Selbstanzeige.pdf
Download

Tags: International, Rechtshilfe, Strafsachen, Selbstanzeige, Steuerhinterziehung

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 04.Januar 2019

 

Das Rechtshilfeübereinkommen des Europarats vom 20.April 1959 im Fadenkreuz der Weltpolitik

EuRhÜbk und Weltpolitik.pdf
Download

Tags: Rechtshilfeübereinkommen, EuRhÜbk, Russland, Großbritannien, Salisbury, Geheimdienst, Geheimagent

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 09.Oktober 2018

 

Neues vom EuGH zur Überprüfung der Haftbedingungen im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Neues von EuGH zur Überprüfung der Haftbedingungen im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.pdf
Download

Tags: unmenschliche Haftbedingungen, Klagemöglichkeit, Zusicherung, Auskunftsersuchen, EuGH, Ungarn, Hanseatisches OLG

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 13.September 2018

 

Der Europäische Haftbefehl und das Recht auf ein unabhängiges Gericht - Der "Fall" Polen vor dem EuGH

Der Europäische Haftbefehl und das Recht auf ein unabhängiges Gericht.pdf
Download

Tags: Europäischer Haftbefehl, Polen, Unabhängigkeit der Justiz, EuGH

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 10.August 2018

 

Die nächste Stufe des Supranationalismus?
Anmerkungen zum Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung über eine
Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnung hinsichtlich elektronischer
Beweismittel in Strafsachen

In Anknüpfung an den vorhergehenden Beitrag folgt hier eine etwas ausführlichere Analyse des EU-Verordnungsvorschlags über eine Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnung.

EU-Herausgabeanordnung.pdf
Download

Tags: EU, Strafprozessrecht, gegenseitige Anerkennung, Cyberspace

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 13.Juni 2018

 

EU-Zusammenarbeit in Strafsachen

Hier eine kurze Meldung:

Nach einem kürzlich veröffentlichten Verordnungsvorschlag der EU-Kommission sollen Ermittlungs- bzw. Justizbehörden eines Mitgliedstaates das Recht erhalten, von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienstleistungen und ähnlichen Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben oder dort derartige Dienste anbieten, die Herausgabe bzw. Sicherung von in elektronischer Form vorliegenden beweisrelevanten Informationen zu verlangen. Und dies im Normalfall wohlgemerkt ohne Zutun von Behörden des Mitgliedstaates, in denen das betroffene Unternehmen seinen Sitz hat bzw. seine Dienste anbietet! Diese signifikante Ausweitung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen sieht die Kommission von der in Art. 82 I AEUV enthaltenen Gesetzgebungsermächtigung als gedeckt an.

Tags: EU, Strafprozessrecht, gegenseitige Anerkennung, Cyberspace

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 22.Mai 2018

 

Das Pisciotti-Urteil des EuGH und der Fall des Herrn W.

Das Pisciotti-Urteil des EuGH und Herr W.pdf
Download

Tags: Unionsbürger, Auslieferung, Drittstaat

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 14.Mai 2018

 

Der EuGH zu den Auslieferungsfällen Petruhhin und Pisciotti

Petruhhin und Pisciotti.pdf
Download

 

Als Deutscher im Ausland inhaftiert - was nun?

Deutscher im Ausland inhaftiert.pdf
Download

Tags: Urlaub, Gefängnis, Konsulat, Auslieferung, Vollstreckungsübernahme

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 23.März 2018

 

Warum hat der BGH das Mordurteil des LG Berlin im Berliner Raserfall aufgehoben? - Eine Darstellung für juristische Laien

Raserfall Berlin.pdf
Download

Tags: illegales Autorennen, Vorsatz, Revision, Beweiswürdigung, dolus subsequens

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 05.März 2018

 

 

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.Okt.2014; 1 AK 90/14 - 6 Ausl A 184/14. Ein interessanter und instruktiver Beschluß, aus dem sich u.a. folgendes lernen lässt.

a) Straftaten im Sinne der Katalogtaten-Kategorie "Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" (Art. 2 Abs. 2 RbHb, § 81 Abs. 4 IRG) sind nur solche Handlungen, die öffentlich vorgenommen werden. Insoweit ist Rb 2008/913/JI des Rates v. 28.Jan. 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zur Auslegung der Katalogtat heranzuziehen (Rn. 7 des Beschl.).

b) Liegen nicht-öffentlich begangene rassistische usw. Taten vor, bleibt es bei der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit durch das Gericht des ersuchten Staates. Deshalb muss der Tatvorwurf in der ersuchenden Haftanordnung gem. § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG auch so hinreichend dargestellt sein, dass  eine solche Prüfung möglich ist (Rn. 7).

c) Aber auch im Falle der Angabe einer Katalogtat durch den ersuchenden Staat muss dem Gericht des ersuchten Staates die Prüfung möglich sein, ob die Einordnung der vorgeworfenen Tat in den Katalog schlüssig ist (Rn. 6).

d) Trotz öffentlicher Zugänglichmachung von verbotenen Äußerungen (im vorliegenden Fall nationalsozialistischer Kennzeichen bzw. Propaganda) via Internet und Messenger-Diensten, die ja nicht nur im Staat des Handlungsorts zur Kenntnis genommen werden können, verbleibt der Schwerpunkt der Taten zumindest dann in eben diesem Staat, wenn keine gezielte Ansprache eines ausländischen Publikums zu erkennen ist. Folglich liegt kein Mischfall im Sinne des Art. 80 Abs. 2 Nr. 1 IRG vor (Rn. 8).

Der zu Grunde liegende Sachverhalt dreht sich um einen deutschen Staatsangehörigen, der während eines längeren, berufsbedingten  Aufenthalts in Österreich gegen das dortige Verbotsgesetz 1947 (gegen nationalsozialistische Betätigung) verstoßen haben soll und sich danach wieder in Deutschland niedergelassen hat. Aus diesem Grund war in Österreich ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt worden.

Der Beschluß im Volltext ist via www.dejure.org/gesetze zu finden. Dort bei § 80 IRG in den Rechtsprechungnachweisen suchen.

25.Januar 2018, Rechtsanwalt Sven Ringhof

 

Als Deutscher im Ausland verurteilt! Was nun? (2)

1) Situation:

Der Deutsche Y. verbrachte seinen Urlaub im Staat U. Dieser Staat ist weder Mitglied der EU noch Vertragsstaat des ÜberstÜbk des Europarates oder des Schengener Abkommens, auch bestehen keine bilateralen Vollstreckungsübereinkommen mit Deutschland. Unter der Drohung, sie fälschlicherweise des Diebstahls seiner Videokamera zu bezichtigen, nötigte er ein Zimmermädchen des Hotels, in dem er abgestiegen war, ihn mit der Hand sexuell zu befriedigen. Der Vorgang wurde aufgedeckt und Y. in Folge dessen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt (vgl. § 177 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m § 177 Abs. 1: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren). Die Justizbehörden des Staates U. sind zu einer Überstellung des Y. zur Strafvollstreckung nach Deutschland grundsätzlich bereit, verlangen daber aber, dass die Strafe in der Höhe vollstreckt wird, wie sie im Urteil ausgesprochen wurde, also in Höhe von neun Jahren.

2) "Werkzeug:"

Vollstreckungsübernahme gem. dem IRG

3) Einschlägige Normen:

§ 54a IRG, § 48 IRG, § 49 IRG

4) Rechtsfolge/Nutzen für den Mandanten:

Überstellung nach und anschließende Strafvollstreckung in Deutschland, wenn auch für länger als es bei einer Verurteilung in Deutschland der Fall wäre

5) Tatbestandliche Voraussetzungen:

a) Bedingung von Seiten des Urteilsstaates, dass die freiheitsentziehende Sanktion noch für einen bestimmten Zeitraum in Deutschland vollstreckt wird, d.h. über das deutsche Strafhöchstmaß hinaus

b) Verurteilter ist deutscher Staatsangehöriger

c) Verurteilter befindet sich im Ausland (wegen des Gesetzeswortlautes "ab der Überstellung", so Meyer, Frank/Hüttemann, Suzan Denise, Die Vollstreckung freiheitsentziehender Strafurteile über das innerstaatliche Höchstmaß hinaus - eine kritische Analyse des § 54a IRG, ZIS 2017, 777 - 787, 781)

d) Verurteilter hat entsprechenden Antrag gestellt (zu den formellen Voraussetzungen an den Antrag siehe § 54a Abs. 2 S. 1 IRG)

6) Zuständigkeit

 Landgericht, kleine Strafvollstreckungskammer (§ 50 IRG i.V. §§ 78 a, b GVG), örtliche Z. siehe § 51 IRG)

7) Rechtsmittel

(sofortige) Beschwerde (?)

8) Recht auf Beistand

 § 53 IRG, in jeder Lage des Verfahrens

03.Januar 2018, Rechtsanwalt Sven Ringhof

 

Als Deutscher im Ausland verurteilt! Was nun? (1)

1) Situation:

Der Deutsche X. wurde in Russland wegen Vergewaltigung (Art. 131 Abs. 1 StGB der Russischen Föderation, entspricht in etwa § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB der Bundesrepublik Deutschland) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er hielt sich zum Zeitpunkt der Tat nur vorübergehend in Russland auf, seinen Lebensmittelpunkt hat er in Deutschland. Deshalb ist er daran interessiert, die Strafe in Deutschland zu verbüßen.

2) "Werkzeug:"

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen des Europarates vom vom 21.März 1983 (ÜberstÜbk)

3) Einschlägige Normen:

Art. 3 Abs. 1 ÜberstÜbk, § 48 IRG

4) Rechtsfolge/Nutzen für den Mandanten:

Überstellung nach und anschließende Strafvollstreckung in Deutschland, bessere Resozialisierungsmöglichkeit

5) Tatbestandliche Voraussetzungen:

a) formelle Anforderungen an das Urteil

aa) Urteil ist nach russischem Recht rechtskräftig und vollstreckbar

bb) Mindestvollzugsdauer bei Eingang des Ersuchens um Vollstreckungsübernahme beträgt noch mindestens sechs Monate

b) Berücksichtigung deutscher Rechtskonzepte

aa) beiderseitige Strafbarkeit (hier gegeben, siehe oben)

bb) grundsätzlich Vereinbarkeit des in Russland durchgeführten Verfahrens mit der EMRK, falls unvereinbar, ist Übernahme auf Antrag des X. dennoch zulässig

cc) grundsätzlich Fehlen der Vollstreckungsverjährung nach deutschem Recht, anderenfalls ist Übernahme auf Antrag des X. dennoch zulässig

dd) grundsätzlich Fehlen einer deutschen Entscheidung mit urteilsähnlicher Wirkung hinsichtlich derselben Tat, anderenfalls ist auch hier Übernahme auf Antrag des X. dennoch zulässig

ee) verhängte russische Sanktion (Freiheitsstrafe) findet sich ihrer Art nach auch im deutschen Recht

c) Anforderung im Zusammenhang mit dem Verurteilten

aa) deutsche Staatsangehörigkeit, hier gegeben

bb) freiwillige Zustimmung zur Überstellung, hier gegeben

d) Anforderung im Zusammenhang mit den beteiligten Staaten

    Einigung hinsichtlich der Überstellung

6) Zuständigkeit

 Landgericht, kleine Strafvollstreckungskammer (§ 50 IRG i.V. §§ 78 a, b GVG), örtliche Z. siehe § 51 IRG)

7) Rechtsmittel

 (sofortige) Beschwerde (?)

8) Recht auf Beistand

 § 53 IRG, in jeder Lage des Verfahrens

29.Dezember 2017, Rechtsanwalt Sven Ringhof

 

Auslieferung deutscher Staatsangehöriger durch deutsche Behörden

Es sind zwei Fallkonstellationen, im Rahmen derer deutschen Staatsangehörigen eine Auslieferung zur Strafverfolgung durch deutsche Behörden droht. Erstens kann dies im Falle eines sogenannten Überstellungsersuchens durch den Internationalen Strafgerichtshof, dessen Vorläufer, das Jugoslawien-Tribunal, wegen des Falles Mladič gerade in den Schlagzeilen war, geschehen. Dazu mehr weiter unten. Des weiteren muss Deutschland auch eigene Staatsangehörige zur Strafverfolgung ausliefern, wenn ein anderer EU-Staat dies auf Grund eines Europäischen Haftbefehls verlangt. Eine solche Auslieferung ist allerdings an das Vorliegen einer Reihe von Bedingungen gebunden: a) Die Auslieferung darf überhaupt nur erfolgen, wenn es dem Betroffenen nach der Verurteilung durch die Gerichte des um Auslieferung ersuchenden EU-Staates ermöglicht wird, auf seinen Wunsch hin die Strafe in Deutschland zu verbüßen. b) Außerdem sollte die Tat einen maßgeblichen Bezug zu dem ersuchenden EU-Mitgliedstaat aufweisen. c) Zumindest darf sie aber keinen maßgeblichen Bezug zu Deutschland haben. d) Sofern ein maßgeblicher Bezug weder zu dem ersuchenden Staat noch zu Deutschland gegeben ist, dann ist die Auslieferung nur  zulässig, wenn eine solche Tat auch in Deutschland strafbar ist und wenn der Verfolgte nicht darauf vertrauen darf, dass er nicht ausgeliefert wird. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass in den unter b) bis d) genannten Situationen die Auslieferung nur dann zulässig ist, wenn auch die unter a) genannte Bedingung vorliegt. All das ist in § 80 IRG (Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen) geregelt. So weit also die Rechtslage.

Wie könnte ein Betroffener bzw. sein Anwalt nun argumentieren, um eine Auslieferung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls abzuwenden?

Wenn die zuständige deutsche Behörde, die sogenannte "Bewilligungsbehörde" (Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht) die Auslieferung gegenüber dem ersuchenden Staat nur einseitig an die Bedingung knüpft, dass der Ausgelieferte nach seiner Verurteilung in dem ersuchenden EU-Staat zur Strafverbüßung nach Deutschland zurücküberstellt wird, soweit er das wünscht, dann könnte der Betroffene auf den Gedanken kommen, folgenden Einwand vorzubringen: Der Staat, an den er ausgeliefert werden soll, sei an diese Bedingung völkerrechtlich nicht gebunden und deshalb sei die Rücküberstellung zur Strafverbüßung nicht "gesichert". In diesem Sinne entschied einmal das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, 28.01.2005, 3 Ausl. 1/05, NJW 2005, 1522, 1523; zitiert nach Ambos/König/Rackow(Hrsg.)/Meyer, 2.Hauptteil Rn. 845, Baden-Baden 2015). Diese Ansicht wird aber keineswegs allgemein geteilt (Ambos/König/Rackow(Hrsg.)/Meyer, aaO). Folglich wird der Verfolgte mit dieser Argumentation kaum Erfolg haben. Vielversprechender ist eventuell die Strategie, bei der Frage anzusetzen, ob die verfolgte Tat einen maßgeblichen Bezug zu Deutschland, dem um Auslieferung ersuchenden Staat oder zu keinem dieser Länder aufweist. Denn die Beurteilung dieser Frage unterliegt einer Vielzahl von Faktoren, die auch nicht immer ganz eindeutig sind (dazu im einzelnen Ambos/König/Rackow(Hrsg.)/Meyer, aaO, Rn. 847 - 862).

Nun zu den internationalen Strafgerichtshöfen. Die Überstellung Deutscher an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ist grundsätzlich vorgesehen, stellt allerdings einen deutlich theoretischen Fall dar, da Deutschland im Falle eines Deutschen, der der Begehung völkerrechtlicher Verbrechen verdächtig ist, selbst zur Strafverfolgung schreiten wird, was gemäß Art. 17 des IStGH-Statutes auch erlaubt ist (Ambos/König/Rackow(Hrsg.)/Keller, aaO, Haupteil 5 Rn. 108). Hinzugefügt werden muss aber, dass auch Zeugen zum Erscheinen gezwungen werden können(Ambos/König/Rackow(Hrsg.)/Keller, aaO, 5.Hauptteil, Rn. 259). Diesen Zwang müssen deutsche Behörden auch gegenüber deutschen Staatsangehörigen durchsetzen  (Ambos/König/Rackow(Hrsg.)/Keller, aaO, 5.Hauptteil, Rn. 261). Auch im Zusammenhang mit dem Jugoslawien- und dem Ruandatribunal besteht eine Überstellungspflicht, ebenfalls auch hinsichtlich Deutscher. Zwar endet die Tätigkeit dieser Tribunale in Kürze bzw. ist bereits beendet. Es wurde aber mit dem "UN-Mechanism for the International Tribunals" (www.unmict.org) eine Art Nachfolgeinstitution geschaffen, die die verbleibenden Aufgaben der Tribunale abwickeln wird. Zu diesen Aufgaben gehört u.a. die gerichtliche Befassung mit Berufungen (appeals) gegen erstinstanzliche Urteile der bisherigen Tribunale. Da gem. Regel 142 C der UNMICT-Verfahrensordnung in die Berufungsverhandlungen neue Beweismittel eingebracht werden können, ist eventuell auch mit der Ladung von Zeugen zu rechnen, die dann wohl auf Grundlage von Regel 55 der UNMICT-Verfahrensordnung erfolgen kann (zur gleichlautenden Regel des Jugoslawientribunals Ambos/König/Rackow(Hrsg.)/Ambos, aaO, 5.Hauptteil, Rn. 31). Gem. dem neugefassten Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 JStGHG (Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz) gilt der "Internationale Residualmechanismus", mit anderen Worten der "UN-Mechanism for the International Tribunals" jetzt auch als Gerichtshof im Sinne des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes. 

29.November 2017, Rechtsanwalt Sven Ringhof

 

Drei aktuelle Beschlüsse des BVerfG zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen

Im folgenden Beitrag möchte ich kurz die meiner Ansicht nach interessantesten Punkte aus drei aktuellen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen behandeln.

In BVerfG, 2 BvR 1381/17, Beschl. v. 4.Juli 2017 (Volltext verfügbar auf www.hrr-strafrecht.de) ging es um eine von der Russischen Föderation begehrte Auslieferung eines ihrer Staatsangehörigen, und zwar eines Tschetschenen, zur Strafverfolgung. Der Mann hatte sich der Strafverfolgung durch Flucht zunächst nach Polen und anschließend nach Deutschland entzogen. Bereits in Polen hatte er auf der Grundlage angeblicher politischer Verfolgung und Folterung durch die russischen Behörden einen Asylantrag gestellt, der allerdings vollumfänglich abgelehnt wurde. Daraufhin begab er sich nach Deutschland, von wo aus er in Folge eines russischen Auslieferungsbegehrens nach Zulässigkeitserklärung durch das OLG Dresden ausgeliefert werden sollte. Gegen die Entscheidung des OLG beantragte er beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die sichergestellt werden sollte, dass die Akten aus dem polnischen Asylverfahren zur erneuten Prüfung der Zulässigkeit seiner Auslieferung nach Russland beigezogen würden. Das OLG hatte sich nämlich hinsichtlich der behaupteten drohenden Misshandlung durch die russische Justiz mit den Auskünften von Seiten polnischer Verbindungspolizeibeamter begnügt. Das BVErfG erließ dann auch die gewünschte einstweilige Anordnung.

Interessant ist die vorliegende Fallkonstellation meiner Meinung nach deshalb, weil hier neben dem ersuchenden Staat, der im übrigen kein EU-Mitglied ist, und dem ersuchenden Staat, also Deutschland, mit Polen noch ein weiterer EU-Mitglied involviert ist. Diese Gegebenheiten führten dazu, dass nicht nur hinsichtlich der Russischen Föderation die Erschütterung des Vertrauens in das völker- und menschenrechtlich gebotene Handeln im Raum stand, sondern auch die Stichhaltigkeit der (ablehnenden) Asylentscheidung des EU-Mitglieds Polen einer eigenen Prüfung durch das deutsche OLG hätte unterzogen werden müssen, wie der Auszuliefernde argumentierte.

Bekanntlich vertritt das BVerfG ja die Ansicht, dass deutsche Fachgerichte grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass um eine Auslieferung ersuchende Staaten hinsichtlich der Strafverfolgung bzw. -vollstreckung die völker-  und menschenrechtlich unabdingbaren Standards einhalten. "Insbesondere" gelte dies gemäß ständiger Rechtsprechung für ersuchende Staaten, die EU-Mitglied sind. Im vorliegenden Fall hat das EU-Mitglied Polen selbst zwar keinen Auslieferungsantrag gestellt, sondern einen Asylantrag abschlägig beschieden. Dieser Rechtsakt geht aber, was die eventuelle Rechtfertigung des Vertrauens auf rechtmäßiges Handeln von Seiten anderer EU-Mitglieder betrifft, sogar über die Situation in Auslieferungsfällen hinaus, da die Dublin III-Verordnung den EU-Staaten die Anerkennung eines Staates als "sicherer Drittstaat" verbindlich vorschreibt. 

Umso bemerkenswerter ist es deshalb, dass das BVerfG hier die Idee einer eigenen Überprüfung der polnischen Entscheidung durch das deutsche OLG nicht von vorneherein verworfen hat.

22.Oktober 2017, Rechtsanwalt Sven Ringhof

Der Beschluss mit dem Aktenzeichen BVerfG, 2 BvR 893/17 - Beschluss v. 17.Mai 2017 (Volltext verfügbar auf www.hrr-strafrecht.de) betraf eine von den USA beantragte Auslieferung eines ägyptischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung. Gegen den Mann liefen in den USA Ermittlungen wegen Drogendelikten und Betruges, wobei die Auslieferung jedoch nur wegen der Drogendelikte begehrt wurde. Somit kam der sogenannte "Spezialitätsgrundsatz" ins Spiel. Er besagt, dass eine ausgelieferte Person vom ersuchenden Staat nur auf Grund der Straftat, die im Auslieferungsgesuch genannt worden war, in diesem Staat strafrechtlich verfolgt werden darf. Der Spezialitätsgrundsatz ist Teil des allgemeinen Völkerrechts und daher für deutsche Gerichte und Behörden gem. Art. 25 GG verbindlich.

Im Laufe des auslieferungsrechtlichen Zulässigkeits- und Bewilligungsverfahrens gaben die USA gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die Zusicherung ab, dass der Spezialitätsgrundsatz eingehalten würde, d.h. dass der Betroffene nur wegen der Drogendelikte verfolgt werden würde. Der Betroffene machte nun aber geltend, dass ihm in den USA kein individualrechtlicher Rechtsbehelf gegen eine etwaige trotz der Zusicherung zu befürchtende Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes zur Verfügung stehe. Ein derartige Möglichkeit, selbst gegen eine eventuelle Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes vorzugehen, sei aber notwendig, da er sich nicht darauf verlassen könne, dass die Bundesrepublik Deutschland gegebenfalls rechtzeitig gegenüber den US-Justizbehörden intervenieren würde.

Das BVerfG befand nun aber, dass es der Verfassungsbeschwerde an der Darlegung hinreichender Anhaltspunkte bezüglich einer dem Beschwerdeführer konkret und individuell drohenden Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes ermangele, und wies die Verfassungsbeschwerde deshalb als unzulässig ab.

Ich finde diesen Fall deshalb interessant, weil hier in gewisser Weise die schon seit längerer Zeit zu beobachtende Verschiebung des Völkerrechts weg von einem reinen Inter-Staaten-Recht hin zu einem auf Individuen direkt durchgreifenden Regelwerk zum Tragen kommt. Denn das BVerfG hatte keine Einwände gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Fehlen einer individualrechtlichen prozessualen Möglichkeit, eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes zu rügen, der Auslieferung entgegenstehe. Der Beschwerdeführer hätte seine Behauptungen eben nur konkreter untermauern müssen.

Denn die abstrakte Rechtslage alleine, so das BVerfG, genügt wiederum nicht, womit umgekehrt aber verallgemeinernd konstatiert werden kann, dass eine abstrakte Rechtslage durch die Darlegung "tatsächliche(r), stichhaltige(r) Anhaltungspunkte dafür, dass gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit" hinsichtlich des Auftretens von Rechtsverletzungen im ersuchenden Staat  bestehe, gleichsam derogiert werden kann.

Die Besprechung des dritten Beschlusses folgt demnächst.

23.Oktober 2017, Rechtsanwalt Sven Ringhof

BVerfG, 2 BvR 2584/12, Beschluss v. 23.Jan.2017 hatte keine Auslieferung zum Gegenstand, sondern die Löschung eines auf Grund eines spanischen Urteils erfolgten Eintrags ins Bundeszentralregister (BZR).

Weil das Verfahren zur Löschung eines Eintrags ins BZR vielleicht nicht zum allgemeinen juristischen Wissensschatz zählt, möchte ich hier den Verfahrungsgang kurz skizzieren.

Verfahrensgang zur Löschung eines Eintrags ins BZR:

1) Antrag an das Bundesamt für Justiz

2) bei Ablehnung Beschwerde beim Bundesjustizministerium

3) bei Erfolglosigkeit der Beschwerde Anrufung des Kammergerichts Berlin gem. Art. 23 I, 24 II, 25 I EGGVG)

4) gegebenfalls Verfassungsbeschwerde

Zurück zum vorliegenden Sachverhalt. Ein Hamburger Fussballfan hatte seine Mannschaft zu einem Champions League-Spiel nach Spanien begleitet. Dort wurde er wegen Beteiligung an gewaltsamen Ausschreitungen verhaftet und verurteilt. Den entsprechenden Eintrag ins BZR wollte er später löschen lassen, wobei er zur Begründung angab, dass im spanischen Strafverfahren die allgemein anerkannten rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Standards in grober Weise verletzt worden sind.

Nach erfolglosem Durchlaufen des ordentlichen Verfahrens (siehe oben) erhob er Verfassungsbeschwerde und hatte damit auch Erfolg.

Interessant an dieser Entscheidung finde ich folgendes: Bei einer Eintragung ins BZR liegt wohl ein geringeres Maß an hoheitlicher Eingriffsintensität in die Freiheit des Betroffenen vor als bei einer Auslieferung, wobei aber zu beachten ist, dass im hier interessierenden Fall auch der Eintrag ins BZR  von einem fremden Staat quasi "gesteuert" wurde. Und, obwohl die Eingriffstiefe, wie gesagt, hier viel geringer ist, hat das BVerfG dennoch hinsichtlich der Rechtfertigung bzw. der Erschütterung des Vertrauens in das rechtmäßige Handeln von fremden Staaten dieselben Formulierungen gebraucht wie sonst in Auslieferungsfällen (Rechtsstaatlichkeit von justiziellen Entscheidungen darf vermutet werden, Vermutung kann aber durch konkreten, detaillierten und in sich schlüssigen Vortrag und das Angebot geeigneter und erreichbarer Beweismittel erschüttert werden).

25.Oktober 2017, Rechtsanwalt Sven Ringhof 

 

Europäischer Haftbefehl, andere Rechtshilfefälle und ähnliches

Auch "Lieschen Müller" und "Otto Normalverbraucher" können schneller mit derartigen Rechtsproblemen konfrontiert werden, als sie sich vielleicht träumen lassen. Das zeigen folgende Fallkonstellationen:

a) Ein Fußballfan begleitet seine Mannschaft zum Champions League- bzw. Europa League-Spiel ins Ausland. Dort gerät er auf Grund des Verdachts, er habe sich an Hooligan-Ausschreitungen beteiligt, in die Mühlen der Justiz, wobei es dann auch zu einer Verurteilung kommt. Wieder zuhause entdeckt der Fan zu seinem Entsetzen, dass die im Ausland erfolgte Verurteilung im deutschen Strafregister, dem "Bundeszentralregister" vermerkt ist. Da in Folge dessen schwerwiegende berufliche Nachteile zu erwarten sind, sucht er verzweifelt rechtlichen Rat ... (siehe BVerfG, Beschl. v. 23.01.2017, Az. 2 BvR 2584/12)

b) Eine Mutter ist verzweifelt. Vor einiger Zeit hatte sich ihr strebsamer Sohn in den Fernen Osten, genauer gesagt, nach China aufgemacht, um sein äußerst erfolgreich verlaufendes Jurastudium mit einem Praktikum in der Shanghaier Dependance einer global tätigen "law firm" zu krönen. Zunächst verläuft sein Aufenthalt in der Fremde sehr gut, doch dann passiert es: Der junge Mann gerät in eine Schlägerei und wird, wie sehr er auch seine Unschuld beteuert, zu einer längeren Haftstrafe verurteilt. Seitdem ist er in einem chinesischen Gefängnis inhaftiert. Alles Denken und Fühlen seiner Mutter ist seither von der Sorge um den Sohn erfüllt. Was kann sie in rechtlicher Hinsicht unternehmen, um ihn so schnell wie möglich nach Deutschland zurückzuholen?

c) Der folgende Fall gehört zwar definitiv nicht in die Kategorie der "Lieschen Müller" - Fälle, ist aber vielleicht dennoch auch für unsere Zwecke lehrreich. Er betrifft die erste Festnahme eines VW-bzw. Audi-Managers in Deutschland im Rahmen der Dieselaffäre. Worin unterscheidet sich der jetzt Festgenommene möglicherweise von den weiteren VW-Managern, die von den USA strafrechtlich verfolgt werden und sich in Deutschland aufhalten? Er ist laut Medienberichten Italiener, also kein deutscher Staatsangehöriger. Deshalb greift in seinem Fall aus Sicht deutscher Gerichte und Behörden das aus der deutschen Staatsbürgerschaft resultierende Hindernis für eine Auslieferung in die USA nicht. Es gab schon einmal eine ähnliche Fallkonstellation, den sogenannten "Fall Pisciotti". Näheres dazu findet man in dem Artikel von Zimmermann, Till Der Fall "Pisciotti Oder: Vom Wert der Unionsbürgerschaft im Auslieferungsrecht, www.zis-online.com, S. 220 - 229.

Rechtsanwalt Sven Ringhof

 

Russische Pässe für Bewohner der Ukraine?

Russische Pässe für Bewohner der Ukraine?.pdf
Download

Tags: Donbass, Ukraine, Russland, Pässe, Einbürgerung, Gebietshoheit, Personalhoheit, Interventionsverbot

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 07.Mai 2019

 

Innerstaatliche Auswirkungen völkerrechtlicher Verträge

Innerstaatliche Auswirkungen völkerrechtlicher Verträge.pdf
Download

Tags: völkerrechtliche Verträge, Völkergewohnheitsrecht, Menschenrechte

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 13.Dezember 2018

 

Das geplante Brexit-Abkommen - Fakten und Schlussfolgerungen

BrexitabkommenFaktenSchlussfolgerungen.pdf
Download

Tags: EU, Großbritannien, Brexit, EuGH, unmittelbarer Durchgriff, Anwendungsvorrang

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 24.November 2018

 

Die völkerrechtliche und geostrategische Bedeutung der Konvention über den Rechtsstatus des Kaspischen Meeres oder Ein ganz besonderes Interview

KaspischesMeerKonvention.pdf
Download

Tags: Kaspisches Meer, Seerecht, neue Weltordnung, Russland, Iran

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 22.Juli 2018

 

Gipfeltreffen der Zivilisationen

Gipfeltreffen der Zivilisationen.pdf
Download

Tags: Russland, USA, Meer, Festland, Mackinder, Brzezinski, Putin, Trump, Helsinki

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 20.Juli 2018

 

Völkerrechtliche Entwicklungstendenzen nach dem Einsatz der Luftwaffe westlicher Länder gegen syrische Ziele

Völkerrecht nach dem Einsatz der Luftwaffe westlicher Länder gegen syrische Ziele.pdf
Download

Tags: UN-Sicherheitsrat, Gewaltverbot, Völkergewohnheitsrecht

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 25.April 2018

 

Die Resolution des UN-Sicherheitsrates 2401 (2018) zum Waffenstillstand in Syrien - Eine Anmerkung aus völkerrechtlicher Sicht

Res 2401 Anmerkung.pdf
Download

Tags: Bürgerkrieg, humanitäres Völkerrecht, Milizen, UNO, Sicherheitsrat

Rechtsanwalt Sven Ringhof, 01.März 2018

 

Abstimmungen im UN-Sicherheitsrat: Die Rolle der ständigen Mitglieder

Ich habe gerade das Buch "UN-Sicherheitsrat und Strafrecht" von Julia Macke gelesen. Die Autorin legt in äußerst sorgfältiger Weise dar, dass der UN-Sicherheitsrat in zunehmendem Maße als Gesetzgeber und Richter tätig wird. Daher möchte ich hier bestimmte aktuelle UN-Resolutionsverfahren unter eben diesem Blickwinkel betrachten.

Am 24. Oktober d.J. hat Russland gegen einen von den USA in den UN-Sicherheitsrat eingebrachten Resolutionsentwurf von seinem Veto-Recht Gebrauch gemacht. Dabei ging es um eine Verlängerung des Mandats der UNO (www.un.org) und der Anti-Chemiewaffen-Organisation (www.opcw.org) zur Untersuchung von Giftgasvorfällen im syrischen Bürgerkrieg. Hintergrund sind jeweils ein Vorfall aus dem September 2016 und dem April 2017. Um diese Fälle aufzuklären, hatten die UNO und die Anti-Chemiewaffen-Organisation einen gemeinsamen Untersuchungsmechanismus geschaffen (S/RES/2235), der seinerseits eine Mission nach Syrien entsandt hatte.. Dieses Mandat läuft am heutigen Tag, dem 17.November, aus. Nach dem der amerikanische Resolutionsvorschlag, wie gesagt, von Russland zurückgewiesen wurde, hat es laut russischen Medienberichten dann aber am 14.November den USA einen eigenen Entwurf zur Verlängerung des Mandats zukommen lassen. Bereits im Februar d.J. hatten Russland und China ihr Veto gegen einen Resolutionsentwurf zur Verhängung von Sanktionen gegen Damaskus eingelegt. Was die Verlängerung des Mandats hinsichtlich der Untersuchung des  Chemiewaffen-Einsatzes betrifft, so wurden am 16.November zwei Resolutionen vorgelegt, eine amerikanischen Ursprungs und eine russischen Ursprungs. Keine wurde angenommen, so dass das Mandat damit beendet ist. Soweit die Situation, an Hand derer ich nun ein paar Anmerkungen zur Rolle des UN-Sicherheitsrats als Justizorgan und der Demokratie innerhalb dieses Gremiums machen möchte.

Wie sind die in den genannten Resolutionsprojekten enthaltenen Maßnahmen rechtlich einzuordnen? Folgt man Macke, so stellen "Sanktionen mit Individualcharakter zumindest eine implizite Normsetzung dar" (Macke, UN-Sicherheitsrat und Strafrecht, Freiburg i.Br., 2010) und zwar gegebenfalls eine strafrechtliche Normsetzung. Was nun die Untersuchung der Giftgasanwendung betrifft, so würde ich sie als strafrechtsbezogene Ermittlungstätigkeit bezeichnen. Warum strafrechtsbezogen? Deshalb, weil gem Art. 8 Nr. 2)e)XIV) Römisches Statut der Einsatz von chemischen Waffen bzw. Giftgas in Bürgerkriegen verboten ist. Will man die kriegerischen Vorgänge in Syrien als internationalen bewaffneten Konflikt ansehen, so ist der gleichlautende Art. 8 Nr. 2)b)XVIII) einschlägig. Allerdings hat Syrien das Römische Statut nicht ratifiziert, was zur Folge hat, dass der Internationale Strafgerichtshof für syrienbezogene Fälle nicht unmittelbar zuständig ist (siehe Art. 12 f IStGH-Statut). Verfahren können dem IStGH jedoch auch vom UN-Sicherheitsrat überwiesen werden (Art. 13 IStGH); das gilt auch im Hinblick auf Nicht-Vertragsstaaten. Außerdem könnte Syrien das Römische Statut ratifizieren oder aber gem Art. 12 f die Gerichtsbarkeit des IStGH ad hoc anerkennen.

Somit kann also festgehalten werden, dass die genannten Resolutionsentwürfe strafrechtsbezogene Regelungen zum Gegenstand haben. Macke zufolge "müssen auch die Vereinten Nationen ausreichend demokratisch legitimiert sein" (Macke, a.a.O., S.351), was insbesondere im strafrechtsrelevanten Bereich gelte (Macke, a.a.O., passim.) Im Anschluß an dieses Ergebnis legt die Autorin überzeugend dar, dass von einer vollständigen Demokratie bei der UNO nicht die Rede sein kann (Macke, a.a.O., S.264-358, Teil 4). Darin ist ihr natürlich zuzustimmen, ein richtiges demokratisches System stellen die UNO und insbesondere der UN-Sicherheitsrat ganz gewiß nicht dar.

Wie das Abstimmungsverhalten anläßlich der genannten Resolutionsvorschläge bezüglich der Anwendung von Giftgas in Syrien jedoch exemplarisch zeigt, ist der UN-Sicherheitsrat bzw. seine ständigen Mitglieder kein monolithischer Block. Es existiert vielmehr eine Form von Polarität, die auch als Checks- und Balances - System bezeichnet werden könnte.

An dieser Stelle drängt sich nun die Frage auf, ob dieses System einem herkömmlichen Parlament mit zwei verschiedenen Fraktionen entspricht. Dann würden wohl Frankreich, Großbritannien und die USA, von denen, wie es aussieht, die meisten Resolutionen initiiert werden, als "Regierungspartei" und Russland und China als Opposition fungieren. Dabei fällt zunächst auf, dass die "Opposition" als ganzes oder aber auch nur durch einen ihrer Protagonisten einen "Gesetzesvorschlag" (Resolutionsentwurf) durch Einlegung eines Vetos zu Fall bringen kann. In Parlamenten ist dies nur möglich, wenn für eine gegebene Entscheidung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben und die Opposition groß genug ist. Eine solche Konstellation stellt aber eher den Ausnahmefall dar. Demzufolge besteht also ein doch erheblicher Unterschied zu einem Parlament. Außerdem beruht die Zusammensetzung der ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates auch nicht auf einer Wahl durch die Repräsentierten, im gegebenen Zusammenhang wohl die Weltbevölkerung, sondern auf der historischen Rolle der fünf Staaten als Sieger des Zweiten Weltkriegs.

Wie könnte das System der ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates mit ihrem Vetorecht dann klassifiziert werden? Denkbar wäre es vielleicht, eine Analogie zur Sperrminorität im Aktienrecht anzunehmen. Denn sowohl im UN-Sicherheitsrat als auch bei der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft werden die Stimmen, anders als in einem Parlament, nicht gezählt, sondern vielmehr gewichtet, und zwar hinsichtlich der Aktiengesellschaft gemäß wirtschaftlicher Macht und im UN-Sicherheitsrat an Hand der historischen und politischen Rolle der ständigen Mitglieder. Der Einwand, dass gem. Art 27 Abs. 1 UN-Charta auch die ständigen Mitglieder jeweils nur eine einzige Stimme haben, greift zu kurz, denn wenn ein solches Mitglied seine Zustimmung verweigert, dann kommt der betreffende Beschluss nicht zustande, selbst wenn alle anderen Mitglieder (einschließlich der übrigen ständigen) des Gremiums dafür stimmen (Art. 27 Abs. 3 UN-Charta). Deshalb ist es nicht abwegig, von einer Gewichtung der Stimmen zu sprechen. Genau so verhält es sich bei einer Aktiengesellschaft mit der Sperrminorität. Stimmen im Rahmen der Hauptversammlung 74 Prozent der Aktionäre für die Annahme eines Beschlusses und 26 Prozent dagegen, so ist damit die Vorlage abgelehnt. Es besteht aber ein relevanter Unterschied zwischen einer Hauptversammlung und dem UN-Sicherheitsrat. Hinsichtlich ersterer ist die Zusammensetzung der die Sperrminorität ausmachenden Aktionäre auf Grund des ständigen Verkaufs und Ankaufs von Aktien einer kontinuierlichen Veränderung unterworfen, während die ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates immer dieselben bleiben, da sie ihren Status ihrer historischen Rolle im Zweiten Weltkrieg verdanken. Freilich wäre eine einschlägige Änderung der UN-Charta theoretisch denkbar, doch das wäre ein sehr langwieriger Prozess, dessen Resultat dann seinerseits wiederum sehr langlebig wäre, so dass auch diese Möglichkeit nichts an dem Eindruck ändert, dass der Kreis der ständigen Mitglieder einen sehr statischen Charakter aufweist.

Als was könnte das System der ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates mit ihrem Vetorecht dann bezeichnet werden? Vielleicht wäre es hilfreich, sich bei der Suche nach ähnlichen Mechanismen nicht auf Abstimmungsmodalitäten zu beschränken. Ein Anhaltspunkt für eine erweiterte Suche ergibt sich aus der Beobachtung, dass dem Veto-System im UN-Sicherheitsrat das Moment einer "kontrollierten Demokratie" innewohnt. Selbstverständlich wäre es absurd, den UN-Sicherheitsrat als auch nur annähernd vollwertige demokratische Institution anzusehen (vgl. Macke, passim). Dennoch sind aber auch in diesem Gremium einzelne, demokratische Elemente feststellbar. Da wäre zum einen der Umstand, dass überhaupt Abstimmungen abgehalten werden, denn dadurch ist der für die Demokratie wesentliche Grundsatz des Pluralismus gewahrt (vgl. etwa Art. 20 GG). Ferner ist zu beachten, dass auch die ständigen Mitglieder, so wie die übrigen, nur eine Stimme haben (Art. 27 Abs. 1 UN-Charta). Legen die erstgenannten kein Veto ein, so zählt ihre Stimme genau so viel oder wenig wie die der letztgenannten. Das Veto ist demnach ein außerordentliches Instrument, das als eine Art "Notbremse" eingesetzt wird, soweit ein ständiges Mitglied seine wesentlichen Interessen gefährdet sieht. Daher wäre es nicht ganz abwegig, dieses "demokratische" System gerade als "kontrollierte" Demokratie zu bezeichnen. Das Element der "Kontrolliertheit", wodurch ein zunächst freiheitsgeprägtes Regulierungssystem mit einer "Notbremse" ausgestattet ist, mit deren Hilfe die Obrigkeit aus ihrer Sicht auftretende Auswüchse des Freiheitsgebrauchs auffangen kann, findet sich auch bei der Nachzensur (zum Begriff Creifelds Rechtswörterbuch, 22.Aufl., 2016, Stichwort "Zensur"I. Denn unter den Bedingungen der Nachzensur darf zunächst alles veröffentlicht werden. Nur wenn, vereinfachend und generalisierend ausgedrückt, Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung zu besorgen sind, greift nachträglich das Verbot ein.

Fazit: Das Abstimmungssystem des UN-Sicherheitsrats stellt als "kontrollierte Demokratie" eine Parallele zur "kontrollierten Freiheit" im Rahmen der Nachzensur dar.

22.November 2017, Rechtsanwalt Sven Ringhof